SATZUNG DES VEREINS

(mit Änderungen wie am 22. Mai 1995 beschlossen. Änderung am 05. November 2018.)
Vereinsgründung: 30. Januar 1995

§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen : »i’kuh, Initiative für ein Kulturhaus in Pfullingen e.V.«
(2)  Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen eingetragen. Er hat seinen Sitz in Pfullingen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2)  Seine Aufgabe ist es insbesondere, das kulturelle Angebot in Pfullingen zu fördern und bereits vorhandene Angebote der örtlichen Vereine und Institutionen aus den Bereichen Musik, bildende Kunst, Literatur, Sport, Theater, Kleinkunst, Bildung, Heimatpflege und den Umgang von Menschen miteinander, unabhängig von Alter, Herkunft oder Kulturkreis, zu pflegen, zu koordinieren und zu ergänzen.
Die Verwirklichung dieses Vereinszwecks und den damit zusammenhängenden Aufgaben, soll zur Schaffung und Betreibung eines Kulturhauses führen.
(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Der Eintritt in den Verein steht jeder natürlichen oder juristischen Person offen, welche die Zwecke des Vereins unterstützt. Zum Eintritt in den Verein genügt ein formloser Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(2)  Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung (MV). Der jeweilige Jahresbeitrag wird zum Beginn des Rechnungsjahres zur Zahlung fällig. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)  Die MV kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein oder um die vom Verein verfolgten Zwecke besonders verdient gemacht haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu :
Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen
Vorschlagsrecht, Vortrag von Wünschen und Stellung von  Anträgen.
Nutzung von Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der   gegebenen Bestimmungen.
(2)  Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
Entrichtung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages, möglichst durch die Erteilung einer  Bankeinzugsermächtigung.
Aktive Mithilfe bei Veranstaltungen, die der Verein durchführt
Wahrnehmung und Vertretung der Interessen des Vereins.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Kündigung, Auflösung des Vereins oder Ausschluß.
Die Kündigung hat mit vierteljährlicher Frist zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen.
Der Ausschluß erfolgt nach vorheriger Beratung durch den Vorstand, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Die/der Ausgeschlossene kann die Entscheidung des Vorstandes durch die nächste Mitgliederversammlung überprüfen lassen. Deren Entscheidung ist endgültig und bindend.
(2)  Nach Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückgabe der eingezahlten Beiträge, Spenden oder Sacheinlagen.

§ 6 Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung (MV).
(2)  Der erweiterte Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der Kassiererin/dem Kassier und der/dem SchriftführerIn, sowie maximal fünf BeisitzerInnen.
(3)  Der (erweiterte) Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand ist mit der Leitung der Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse der MV beauftragt.
(2)  Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzende/n, jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung. Für Rechtsgeschäfte im Wert von über 2.556 Euro ist die Einwilligung des erweiterten Vorstandes erforderlich. Die Vorsitzenden berufen und leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und sind für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.
(3)  Vorstandssitzungen sollten vereinsöffentlich durchgeführt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn 20 % der Mitglieder eine solche unter Angabe der Gründe beantragen. In diesem Fall muß die MV innerhalb eines Monats nach der Antragsstellung einberufen werden. Die Termine sind vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern in schriftlicher Form – mit Tagesordnung – bekanntzugeben.
Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem ProtokollführerIn (im Normalfall = SchriftführerIn) zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind im Wortlaut festzuhalten. Das zahlenmäßige Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen ist in der Niederschrift zu vermerken.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
a)  Entscheidungen über grundsätzliche, die Aufgaben des Vereins betreffende Fragen.
b)  Satzungsänderungen (diese bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder)
c)  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
d)  Billigung des Haushaltsplanes auf Grund der Rechnungsprüfung
e)  Sonstige, ihr durch diese Satzung zugeteilten Aufgaben

Bei Wahlen und der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2)  Liquidatoren des Vereines sind der Vorstand, soweit nicht anders von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur. Darüber beschließt die dafür einzuberufende Mitgliederversammlung.